Gesetze / Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote)

36. BImSchV

§ 3 Erfüllung der Quotenverpflichtung

Stand: 01.01.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2036/3#abs-1 (1) Der Verpflichtete hat durch die in § 2 genannten Aufzeichnungen und sonstige geeignete betriebliche Unterlagen die Erfüllung der Quotenverpflichtung nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2036/3#abs-2 (2) In den Fällen des § 37a Absatz 6 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte im Hinblick auf die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen die in § 2 genannten Aufzeichnungen zu führen. Absatz 1 gilt entsprechend. Aus den Aufzeichnungen müssen für jeden Verpflichteten die in Verkehr gebrachten Mengen Biokraftstoffe ersichtlich sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2036/3#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 2 § 4